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(ÖFLO 1996)
Bestimmungen für Fernleihe und Dokumentenlieferung in Österreich
herausgegeben von der
INHALT
- Präambel
- Zweck der ÖFLO
Aufgabe und Umfang der ÖFLO
Prinzip der Gegenseitigkeit
Anerkennung der ÖFLO
Verzeichnis der Leihverkehrsteilnehmer
Internationaler Leihverkehr
- Allgemeine Richtlinien und Teilnehmer
- Fernleihegrundsatz
Fernleihebeschränkungen
Vollteilnahemberechtigte Bibliotheken
Teilnahmeberechtigte Bibliotheken
Assoziierte Bibliotheken
- Organisation
- Regionalprinzip
Die Leitbibliotheken
Die zugeordneten Bibliotheken
Die Aufgaben einer Leitbibliothek
Direktbestellung von inländischer Literatur
Direktbestellung bei Spezialbibliotheken
Erschöpfung des Leitweges
- Bestellvorgang
- Konventionelle Bestellung, Bestellformulare
Kosten
Bestellung von Zeitschriftenartikeln
Umfang der bibliographischen Angaben
Angabe der Nachschlagewerke
Leserauskunft
Ausfüllen des Bestellscheines
Mehrere Besitzer nachgewiesen, Leitweg
Nicht erfüllbare Bestellungen
Vormerkungen
Bestellungen über Telekommunikation
Anfragen über Telekommunikation an zentrale Bestandsnachweise der ÖNB
Kopienversand, Dokumentenlieferung per Telekommunikation
-
Versand
- Postversand
Kosten, Wertversicherung
Begleitschreiben
Postbucheintragung, Empfangsbestätigung
- Leihfrist
- Leihfrist
Verlängerung der Leihfrist
- Haftung
- Haftung der nehmenden Bibliothek
Schadenersatz, Wiederbeschaffung
- Benützung
- Benützung gemäß Benützungsordnung
- Schlußbemerkung
- Inkrafttreten
Verbindlichkeiten der ÖFLO
- Anhang 1: Internationaler Leihverkehr
Zweck der ÖFLO
§ 1 (1) Die Vereinigung Österreichischer Bibliothekarinnen und Bibliothekare - VÖB, im folgenden VÖB genannt, hat zum Zwecke der
Vereinheitlichung und Vereinfachung der Fernleihe österreichischer
Bibliotheken, nachfolgende Österreichische Fernleiheordnung (ÖFLO), im
folgenden ÖFLO genannt, verfaßt. Diese enthält Bestimmungen für
die Fernleihe und Dokumentenlieferung in Österreich. Die VÖB empfiehlt
allen Bibliotheken mit überwiegend wissenschaftlichem Bestand, im folgenden
kurz wissenschaftliche Bibliotheken genannt, ihre Fernleihe ausschließlich
auf Grundlage der ÖFLO durchzuführen.
Aufgabe und Umfang der ÖFLO
(2) Die ÖFLO kommt grundsätzlich nur im Leihverkehr und in der
Dokumentenlieferung zwischen österreichischen wissenschaftlichen
Bibliotheken zur Anwendung. Sie dient der Vermittlung von am Ort nicht
vorhandener Originalliteratur. Darin eingeschlossen sind alle Bestell- und
Ausleihformen.
Fernleihe-Direktbestellungen von Benutzern bei bestimmten Bibliotheken und
Bestellungen von Dokumentenbeschaffung, Dokumentenlieferung (Kopien aus oder von
Originalliteratur) aufgrund von Bestandsnachweisen gelten insoweit als
Sonderform der Fernleihe, als für sie ausschließlich die
Benutzungsordnungen dieser Bibliotheken zur Anwendung gelangen.
Die auf gegenseitigen Absprachen zwischen Bibliotheken beruhende
Literaturvermittlung unterliegt nicht der ÖFLO.
Anmerkung zu § 1, Abs. 2
Die Bestell- und Ausleiheformen richten sich dabei nach den jeweiligen Möglichkeiten
der teilnehmenden Bibliotheken.
Unter Literatur sind Informationsmittel unabhängig vom Medium zu
verstehen. Die ÖFLO ist nicht anzuwenden zur Vermittlung von Literatur, die
für Ausstellungen, Nachdrucke oder sonstige über § 2, Abs. 1
hinausgehende Zwecke verwendet werden soll. In diesen Fällen erfolgt im
allgemeinen die Nutzung aufgrund eines Vertrages zwischen der besitzenden
Bibliothek und dem Entleiher.
Prinzip der Gegenseitigkeit
(3) Der Leihverkehr zwischen den österreichischen wissenschaftlichen
Bibliotheken beruht auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Das bedeutet, daß
alle Teilnehmerbibliotheken, die ihren Fernleiheverkehr aufgrund der ÖFLO
abwickeln, verpflichtet sind (s. § 2, Abs. 5)
1.sich nicht nur an der nehmenden, sondern auch an der gebenden Fernleihe zu
beteiligen,
2.ihre Bestände aufgrund gegenseitiger Vereinbarung an österreichische
Verbundsysteme bzw. Gesamtverzeichnisse zu melden oder nachweisbar zu machen,
3.für ihre im Rahmen des Fernleiheverkehrs erbrachten Dienstleistungen
in der Regel keine Kosten zu verrechnen.
Anmerkung zu § 1, Abs. 3
Es soll ein ausgewogenes Verhältnis zwischen gebendem und nehmendem
Leihverkehr bestehen.
Anerkennung der ÖFLO
(4) Bibliotheken, die direkt oder über Vermittlung irgendwelche
Leistungen im Wege des Fernleiheverkehrs von solchen Bibliotheken in Anspruch
nehmen, die auf Grundlage der ÖFLO arbeiten, unterwerfen sich durch die
Inanspruchnahme der Leistung den Regelungen der ÖFLO.
Verzeichnis der Leihverkehrsteilnehmer
(5) Zur leichteren Handhabung der ÖFLO gibt die VÖB periodisch ein
Verzeichnis der wissenschaftlichen Bibliotheken heraus, die ihren
Fernleiheverkehr gemäß den Richtlinien der ÖFLO durchführen.
1.Im Verzeichnis geführt werden nur Bibliotheken, die der VÖB
gegenüber schriftlich erklärt haben, daß sie bis auf Widerruf
die ÖFLO als Grundlage des Fernleiheverkehrs anerkennen, soferne nicht von
einer gebenden Bibliothek anderes verlangt wird, und daß sie mit der
Aufnahme in das Verzeichnis einverstanden sind.
2.Auf die Anführung im Verzeichnis besteht kein Rechtsanspruch. Die VÖB
hat jedoch der betroffenen Bibliothek ihre Motive für eine allfällige
Nichtaufnahme in das Verzeichnis bzw. für eine allfällige Streichung
aus dem Verzeichnis bekanntzugeben.
3.Das Verzeichnis hat nur informativen Charakter und erhebt keinerlei
Anspruch auf Vollständigkeit. Für die Anwendung der ÖFLO ist die
Aufnahme in das Verzeichnis keine Voraussetzung.
4.Mit dem Ansuchen um Aufnahme in das Verzeichnis erklärt sich die
Bibliothek auch damit einverstanden, daß im Rahmen des Verzeichnisses
weitere zweckdienliche Informationen (z.B. Gliederung in Leitbibliothek, voll
teilnahmeberechtigte, teilnahmeberechtigte Bibliothek) veröffentlicht
werden.
Anmerkung zu § 1, Abs. 5
Das Verzeichnis enthält Angaben zu jenen wissenschaftlichen
Bibliotheken, die die ÖFLO anerkennen. Ein Formblatt (Anhang 2) dient zur
Erhebung der erforderlichen Angaben der Bibliothek [wie Adresse, sonstige
Angaben zur Bibliothek, Telefon, FAX, e-mail, Dokumentenlieferung, -beschaffung,
Kosten der Dokumentenlieferung, -beschaffung, udgl.], der qualifizierten
Fernleihe-Mitarbeiter an der Bibliothek [Kontaktpersonen mit Telefon, FAX,
e-mail]. Angabe der Stellung im Fernleiheverkehr: Leitbibliothek,
vollteilnahmeberechtigte, teilnahmeberechtigte, assoziierte Bibliothek,
Spezialbibliothek mit Sammelschwerpunkt.
Dabei ist von jeder teilnehmenden wissenschaftlichen Bibliothek auch eine
verpflichtende, abgestufte Zugänglichkeitskennung für
Leihverkehr/Dokumentenlieferung anzugeben:
A: Zugänglichkeit innerhalb 48 Stunden,
B: Zugänglichkeit innerhalb 1 Woche,
C: Zugänglichkeit beschränkt,
D: nur direkte Benützung nach Anmeldung.
Internationaler Leihverkehr
(6) Bezüglich des internationalen Leihverkehrs gilt Anhang 1 zur ÖFLO.
ALLGEMEINE RICHTLINIEN UND TEILNEHMER
Fernleihegrundsatz
§ 2 (1) Die Fernleihe kann nur für
1. wissenschaftliche Zwecke
2. Ausbildung, Fort- und Weiterbildung
3. und für Berufsarbeit
in Anspruch genommen werden.
(2) Durch die Fernleihe werden Werke, die am jeweiligen Ort nicht
nachgewiesen werden können, vermittelt. In begründeten Fällen
sind Ausnahmen möglich.
Fernleihebeschränkungen
(3) Für Leserwünsche nach Werken, die im Buchhandel zu einem
geringen Preis erhältlich sind, kann die Fernleihe nicht in Anspruch
genommen werden.
Anmerkung: Die Preisgrenze liegt gegenwärtig bei ATS 150.-. Ein
Nachweis im VLB ist ausreichend.
(4) Soweit nicht die Benützungsordnung der betreffenden Bibliothek
weitergehende Einschränkungen vorsieht, sind folgende Werke von der
Fernleihe ausgeschlossen:
1.Werke, deren Veröffentlichung oder Verbreitung aufgrund gesetzlicher
Vorschriften, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen oder
vertraglich übernommener Verpflichtungen unzulässig ist;
2.Werke, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere
Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert;
3.Werke, deren ständige Verfügbarkeit in den Räumen der
Bibliothek bzw der betreffenden Universität zur Sicherstellung des Lehr-
und Forschungsbetriebes, der Bibliotheksbenützung und Bibliotheksverwaltung
unbedingt erforderlich ist, insbesondere bibliographische oder sonstige
Nachschlagewerke;
4.Sonstige wertvolle oder schwer ersetzbare Werke;
5.Sonstige Werke, die besonderer Schonung bedürfen, wie
Loseblattausgaben, Zeitungen, Schallplatten, Medien mit digitalisierten
Informationen.
Teilnehmer am österreichischen Fernleiheverkehr
(5) Teilnahmeberechtigt sind wissenschaftliche Bibliotheken, die sich zur
Einhaltung der ÖFLO verpflichten und zu Gegenleistungen bereit sind.
Anmerkung: "wissenschaftliche Bibliotheken" im Sinne von § 1,
Abs. 1: "Bibliotheken mit überwiegend wissenschaftlichem Bestand".
Prinzip der Gegenseitigkeit s. § 1, Abs. 3.
Vollteilnahmeberechtigte Bibliotheken
1.Bibliotheken, die von Berufsbibliothekaren geführt werden und über
einen ausreichenden bibliographischen Apparat, über hinreichende
Nachweisinstrumente für Direktbestellungen sowie über geeignete Leseräume
verfügen, wickeln ihren Fernleiheverkehr unter Beachtung von § 3, Abs.
1 grundsätzlich ohne Zwischenschaltung einer Leitbibliothek ab
(vollteilnahmeberechtigte Bibliotheken).
Anmerkung: Die vollteilnahmeberechtigte wissenschaftliche Bibliothek soll
durch den Einsatz von fachlich qualifiziertem Personal in ausreichender Anzahl
und eine entsprechende Infrastruktur der Telekommunikation (FAX oder Netzzugang
am Arbeitsplatz) die ordnungsgemäße Bearbeitung der Bestellungen
sowie die sachgerechte Verwaltung der aus anderen Bibliotheken entliehenen
Literatur sicherstellen können. Als Nachweismöglichkeit für
Direktbestellungen muß zumindest der Zugriff auf die Mikroficheausgaben
der Büchernachweisstelle, auf die alten Kataloge der ÖNB, UB Wien und
UB Graz, auf die Daten der ÖVK-CD, der CD der ÖZZDB und der CD des
BIBOS-1-Verbundes gegeben sein.
Teilnahmeberechtigte Bibliotheken
2.Bibliotheken, welche die unter Z. 1 genannten Kriterien nicht erfüllen,
richten ihre Fernleihebestellung an die zuständige Leitbibliothek (vgl §
3). Wenn sie den Standort eines gewünschten Werkes verläßlich
festgestellt haben, wickeln sie ihren Fernleiheverkehr direkt unter Beachtung
insbesondere von § 3, Abs. 1, (5) und (6) ab (teilnahmeberechtigte
Bibliotheken).
Anmerkung: Als Nachweismöglichkeit für Direktbestellungen muß
zumindest der Zugriff auf die Daten der ÖVK-CD, der CD der ÖZZDB und
der CD des BIBOS-1-Verbundes gegeben sein.
Assoziierte Bibliotheken
(6) Öffentliche Büchereien (Gemeinde-, Pfarr- und
Schulbibliotheken) können als dem Leihverkehr assoziierte Bibliotheken
Werke aus der Fernleihe für ihre Leser beziehen, wenn sie die Haftung für
die jeweiligen Fernleiheobjekte übernehmen.
Anmerkung: Auch die assoziierten Bibliotheken sollen im Verzeichnis der
Leihverkehrsbibliotheken aufgeführt sein; die Einhaltung des
Regionalprinzips ist für sie verpflichtend.
ORGANISATION
Regionalprinzip
§ 3 (1) Der Leihverkehr ist regional nach Bundesländern
gegliedert; es ist in jedem Fall sicherzustellen, daß zunächst die
Bestände der im jeweiligen Bundesland befindlichen Bibliotheken genützt
werden.
Anmerkung:
Das Regionalprinzip gilt im allgemeinen für alle Bestellungen, soll
eine schnelle und wirtschaftliche Literaturbeschaffung für den Benutzer
sichern. Bestandsnachweise der Bibliotheken anderer Bundesländer sollen nur
dann herangezogen werden, wenn eine angemessene Erledigung im eigenen Bundesland
nicht möglich ist. Die angemessene Erledigung ist dann unmöglich, wenn
der im Bundesland vorhandene Bestand nicht entlehnbar ist (auch nicht als
Kopie), eine Einsichtnahme dem Benutzer unzumutbar ist (z.B. Standort nicht am
Wohnort des Benutzers) oder innerhalb eines Monats nicht bereitgestellt werden
kann.
Die Ausnahme bildet die Direktbestellung bei Spezialbibliotheken, s. §
7, Abs. 3.
Bei einem online-Nachweis gilt das Regionalprinzip im allgemeinen unter Berücksichtigung
des Wirtschaftlichkeitsaspekts als aufgehoben; jedoch ist ein alleiniger
online-Nachweis nicht maßgebend, da dieser derzeit weder flächendeckend
noch umfassend ist.
Die Leitbibliotheken
(2) Für die einzelnen Bundesländer fungieren folgende Bibliotheken
als Leitbibliotheken:
1.Burgenländische Landesbibliothek Eisenstadt und Universitätsbibliothek
Wien für Burgenland;
2.Universitätsbibliothek der Universität für
Bildungswissenschaften Klagenfurt für Kärnten;
3.Niederösterreichische Landesbibliothek St. Pölten und Universitätsbibliothek
Wien für Niederösterreich;
4.Universitätsbibliothek Linz und Bundesstaatliche Studienbibliothek
Linz für Oberösterreich;
5.Universitätsbibliothek Salzburg für Salzburg;
6.Universitätsbibliothek Graz und Steiermärkische Landesbibliothek
für Steiermark;
7.Universitätsbibliothek Innsbruck für Tirol;
8.Vorarlberger Landesbibliothek Bregenz und Universitätsbibliothek
Innsbruck für Vorarlberg;
9.Österreichische Nationalbibliothek und Universitätsbibliothek
Wien für Wien.
Die zugeordneten Bibliotheken
(3) Einer Leitbibliothek zugeordnet sind alle Bibliotheken eines
Bundeslandes mit Ausnahme der vollteilnahmeberechtigten; auch diese sind zur
Einschaltung einer Leitbibliothek verpflichtet, wenn die bibliographischen Daten
eines gesuchten Werkes nicht ermittelt werden können.
Die Aufgaben einer Leitbibliothek
(4) Die Leitbibliotheken übernehmen die Fernleihebestellscheine der
ihnen zugeordneten Bibliotheken zur weiteren Bearbeitung. Für die
vollteilnahmeberechtigten Bibliotheken ihres Bundeslandes erfüllen sie
gegebenenfalls eine subsidiäre Funktion hinsichtlich bibliographischer Ergänzungen.
Anmerkung: Bezüglich Personal, Ausstattung und Leihverkehrsnachweismöglichkeiten
gilt § 2, Abs. 5, Z. 1, Anm. Die Leitbibliotheken sollen die ihnen
zugeordneten Bibliotheken mit aktuellen allgemeinen Informationen über den
Leihverkehr versorgen und bei Bedarf Fernleihescheine zur Verfügung
stellen.
Direktbestellung von Hochschulschriften
(5) Österreichische Dissertationen, Diplom-, Hausarbeiten und
dergleichen sind vorrangig bei der zuständigen Universitätsbibliothek
anzufordern.
Anmerkung: Auch bei einem alleinigen online-Nachweis an der ÖNB sind
Dissertationen vorrangig bei der zuständigen Universitätsbibliothek
anzufordern.
Direktbestellung von inländischer Literatur
(6) Ein Werk mit inländischem Erscheinungsort ist vorrangig aus der
Bibliothek jenes Bundeslandes zu bestellen, die es gemäß § 43
Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 und gemäß der Verordnung über
Ablieferung und Anbietung von Bibliotheksstücken, BGBl Nr. 544/1981 als
gesetzliches Freistück erhält.
Direktbestellung bei Spezialbibliotheken
(7) Vom Regionalprinzip kann im Leihverkehr mit Spezialbibliotheken
abgegangen werden.
Anmerkung: Spezialbibliotheken (insbesondere Zentralbibliothek für
Medizin in Wien und Zentralbibliothek für Physik in Wien) sind im
Verzeichnis der Leihverkehrsteilnehmer als solche gekennzeichnet.
Erschöpfung des Leitweges
(8) Ist der Leitweg nach den den Absätzen 5 - 7 und § 4, Abs. 8
erschöpft, können Bestellungen für nichtperiodisch erschienene
ausländische Literatur der Erscheinungsjahre 1930 - 1980, deren Standort im
Mikrofiche-Katalog der Büchernachweisstelle nicht festgestellt werden kann,
an die Österreichische Nationalbibliothek gerichtet werden; wobei zweckmäßigerweise
die Sammelschwerpunkte der Österreichischen Nationalbibliothek zu berücksichtigen
wären (nicht: Medizin, Naturwissenschaften und Technik).
Nichtperiodisch erschienene ausländische Literatur mit Erscheinungsjahr
vor 1930, deren Vorhandensein an einer österreichischen Bibliothek nicht
nachgewiesen werden konnte, kann gezielt im Ausland bestellt werden.
Das gleiche gilt auch für periodisch erschienene ausländische
Literatur.
Anmerkung:
Für Standort- und Leitwegbestimmung für nichtperiodisch
erschienene ausländische Literatur ist bei negativem online-Nachweis,
insbesondere für die Erscheinungsjahre 1981 - 1993, auch der Zettelkatalog
der Büchernachweisstelle heranzuziehen.
Für Standort- und Leitwegbestimmung für periodisch erschienene
ausländische Literatur ist bei negativem online-Nachweis auch der
Zettelkatalog an der ÖZZDB heranzuziehen.
BESTELLVORGANG
Konventionelle Bestellung, Bestellformulare
§ 4 (1) Die Bestellung erfolgt mittels einheitlicher Bestellformulare,
die in allen Teilen gemäß dem Vordruck maschinschriftlich auszufüllen
sind. Außerdem sind sie mit Bestellnummer und Datum zu versehen.
Kosten
(2) Für jede Bestellung wird dem Benutzer gemäß der
jeweiligen Benutzungsordnung eine Beschaffungsgebühr in Rechnung gestellt.
Anmerkung: Als Richtwert gilt eine Mindestgebühr im Gegenwert von drei
Internationalen Antwortscheinen. Die Kosten der gebenden Bibliothek für
Eilbestellungen, Sonderwünsche (z. B. Lieferung von Farbkopien), zum
Verbleib angeforderte Ersatzmedien werden als außergewöhnliche Kosten
aufgrund der jeweiligen Benutzungsordnung in Rechnung gestellt.
Bestellung von Zeitschriftenartikeln
(3) Bei Zeitschriften und dgl. ist der gewünschte Artikel (mit Autor,
Titel, Seiten) auf dem Bestellformular anzugeben. Kürzungen von
Zeitschriftentiteln sind zu vermeiden. Pro Artikel ein und derselben Zeitschrift
ist ein eigenes Bestellformular auszufüllen.
Umfang der bibliographischen Angaben
(4) Genaue und vollständige Angaben des gewünschten Titels sind in
jedem Fall beizubringen; der bibliographische Nachweis ist dann zu führen,
wenn die Signatur nicht feststellbar ist.
Angabe der Nachschlagewerke
(5) Bei Literaturangaben ohne bibliographischen Nachweis sind, sofern die
Signatur nicht festgestellt werden konnte, alle erfolglos herangezogenen
relevanten Nachschlagewerke anzuführen.
Leserauskunft
(6) Der Leser ist nach der Quellenangabe des zu bestellenden Werkes zu
fragen; diese ist festzuhalten.
Ausfüllen des Bestellscheines
(7) Ist die Signatur eines Werkes bekannt, so ist sie auf allen Teilen des
Bestellscheines vollständig anzuführen.
Mehrere Besitzer nachgewiesen, Leitweg
(8) Ist das Werk laut Auskunft eines Zentralkataloges oder Verbundkataloges
an mehreren Bibliotheken vorhanden, so sind mehrere Sigel anzugeben. Die
Bestellformulare sind an die nächstgelegene Bibliothek zu leiten.
Nicht erfüllbare Bestellungen
(9) Nicht erfüllbare Bestellungen sind umgehend mit entsprechendem
Vermerk ("nicht vorhanden", "entlehnt" udgl.) sowie mit dem
Bibliotheks- und Datumsstempel zu versehen und gezielt weiterzuleiten.
Vormerkungen
(10) Die Vormerkung eines Werkes soll nur auf ausdrücklichen Wunsch des
Bestellers vorgenommen werden.
Bestellungen über Telekommunikation
(11) Bestellungen über Telekommunikation können im gegenseitigen
Einvernehmen der beteiligten Bibliotheken durchgeführt werden.
Können solche Bestellungen nicht positiv erledigt werden, ist die
bestellende Bibliothek über Telekommunikation unverzüglich zu
benachrichtigen, gegebenenfalls unter Bekanntgabe der Besitzersigel.
Anmerkung: Als Möglichkeiten der Telekommunikation können
eingesetzt werden z.B Telex, FAX, Mail-box, e-mail. Über Telekommunikation übermittelte
Bestellungen und Erledigungen haben inhaltlich § 4, Abs. 1-9 zu
entsprechen. Als Unterschrift des Bestellers kann eine entsprechende, in der
nehmenden Bibliothek gültige, eindeutige maschinenlesbare Kennung
(Identifikation) des Bestellers zugelassen werden.
Anfragen über Telekommunikation an zentrale Bestandsnachweise der ÖNB
(12) Bei Anfragen über Telekommunikation (nach § 3, Abs. 8) an die
an der Österreichischen Nationalbibliothek geführten zentralen
Bestandsnachweise (Büchernachweisstelle, Österreichische Zeitungs- und
Zeitschriftendatenbank) sind von diesen sämtliche Bibliothekssigel und
Bestandsnachweise mitzuteilen.
Kopienversand, Dokumentenlieferung per Telekommunikation
(13) Soweit urheberrechtliche Bestimmungen nicht entgegenstehen und der
Erhaltungszustand der Vorlage es zuläßt, können anstelle eines
bestellten Werkes Kopien versandt werden oder Dokumentenlieferung per
Telekommunikation erfolgen.
Anmerkung: In Übereinstimmung mit § 2, Abs. 4, Z. 1-5.
1.Die Anfertigung und Versendung von Kopien erfolgt grundsätzlich
entgeltlich.
Anmerkung:
Die Verrechnung anfallender Gebühren erfolgt aufgrund der jeweiligen
Benutzungsordnung, die gebende/entlehnende Bibliothek belastet den
Besteller/Benutzer. Bei Dokumentenlieferung über Telekommunikation erfolgt
die Verrechnung direkt zwischen liefernder Bibliothek und Datenbezieher.
Über reine Dokumentenlieferung hinausgehende Dienstleistungen (z.B.
Abfragen von Indexdatenbanken, Volltextdatenbanken, Imagedatenbanken),
Dokumentenbeschaffung aus dritter Quelle, können durch entsprechend
ausgestattete Bibliotheken außerhalb der ÖFLO angeboten werden.
2.Es ist jeder Bibliothek freigestellt, Kopien kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
3.Im übrigen können Kopien größeren Umfanges nur gegen
Verrechnung und sollen nur nach Rücksprache mit der bestellenden Bibliothek
versendet werden. Werden sie ausdrücklich verlangt (Ankreuzen des
Vordrucks), bedeutet dies die Bereitschaft, dafür auch Kostenersatz zu
leisten.
VERSAND
Postversand
§ 5 (1) Briefe und Pakete werden in der Regel durch die Post befördert.
Die Bestellformulare sind gesondert und nicht als Beilage zu Büchersendungen
zu schicken.
Kosten, Wertversicherung
(2) Die Kosten (Portospesen plus Versicherung) für die Versendung übernimmt
der Verleiher. Für die Kosten der Rücksendung, die mit gleicher
Wertversicherung zu erfolgen hat, kommt die bestellende Bibliothek auf.
Begleitschreiben
(3) Jeder Sendung ist ein Begleitschreiben beizulegen, das die Anzahl der
verschickten Bände, die Bestellnummern sowie einen Hinweis auf die Gültigkeit
der ÖFLO für den österreichischen Leihverkehr zu enthalten hat.
Postbucheintragung, Empfangsbestätitgung
(4) Die Bestellscheine gelten nach Abstempelung und dem im Postbuch
eingetragenen Versand der Bücher als Empfangsbestätigung.
(5) Die Dokumentenlieferung kann als Kopienversand oder über
Telekommunikation erfolgen. Kopien können durch die Post befördert
werden (§ 5, Abs. 1-4), digitalisierte Daten können auch unter
Anwendung der Möglichkeiten der Telekommunikation übermittelt werden.
Anmerkung: Adressat kann bei der Übermittlung digitalisierter Daten über
Telekommunikation die direkt bestellende / vermittelnde Bibliothek oder der
direktbestellende Benutzer sein. Als Bestätigung der Übermittlung
gelten die anfallenden Übertragungsprotokolle. Die Verrechnung erfolgt
unmittelbar unter den Beteiligten der jeweiligen Bibliotheksordnung
entsprechend.
Leihfrist
§ 6 (1) Die Leihfrist beträgt - wenn vom Verleiher nichts anderes
angegeben, ausschließlich der Zeit für die Hin- und Rücksendung,
- einen Monat. Auf ihre Einhaltung ist zu achten.
Verlängerung der Leihfrist
(2) Um Verlängerung der Leihfrist soll nur in begründeten Fällen
angesucht werden. Eine Nichtbeantwortung des Ansuchens bedeutet eine Gewährung
der Verlängerung um höchstens einen weiteren Monat. Die entlehnte
Literatur muß aber kurzfristig zurückgestellt werden, falls sie
innerhalb dieser Verlängerungszeit wegen Vormerkung benötigt wird.
HAFTUNG
Haftung der nehmenden Bibliothek
§ 7 (1) Die entlehnende Bibliothek haftet auch über das eigene
Verschulden hinaus für die ordnungsgemäße Rückstellung
sowie für allfällige Schäden oder Verluste ab Eintreffen des
Werkes in der Bibliothek bis zu seiner Rückstellung. Wird eine besondere
Versendungsart von der entlehnenden Bibliothek gewünscht (z.B. Abholung),
beginnt die Haftung der entlehnenden Bibliothek bereits ab Übergabe zur
Versendung.
Schadenersatz, Wiederbeschaffung
(2) Die Schadengutmachung im Verlustfall hat im allgemeinen durch
Wiederbeschaffung eines bibliographisch identischen Exemplars plus Ersatz der
allfälligen Binde- und Adjustierungskosten zu erfolgen. Ist dies nicht möglich,
ist ein angemessener, von der geschädigten Bibliothek zu bestimmender
Schadenersatz zu leisten.
BENÜTZUNG
Benützung gemäß Benützungsordnung
§ 8 Die mittels Fernleihe besorgte Literatur kann im Bedarfsfalle von
der entlehnenden Bibliothek nach der eigenen Benützungsordnung dem Benützer
überlassen werden, soferne die verleihende Bibliothek im Einzelfall nichts
anderes bestimmt.
SCHLUSSBEMERKUNG
Inkrafttreten
§ 9 Die vorliegende Fassung der ÖFLO tritt am 1. Januar 1997 in
Kraft, damit verliert die Fassung aus 1984 ihre Gültigkeit.
Verbindlichkeit der ÖFLO
§ 10 Die Einhaltung der Regelungen der ÖFLO in der geltenden
Fassung ist für jene Bibliotheken, die gemäß § 1, Abs. 5,
Z. 1 eine widerrufliche schriftliche Erklärung abgegeben haben bis zum
Widerruf dieser Erklärung, für jene die gemäß § 1,
Abs. 4 Leistungen im Wege der Fernleihe in Anspruch nehmen, für die Dauer
der Inanspruchnahme verbindlich.
ANHANG 1: INTERNATIONALER LEIHVERKEHR
1. Vorbemerkung. Die in der ÖFLO (§§ 1 bis 8) festgelegten
Richtlinien sind sinngemäß auf den internationalen Leihverkehr
anzuwenden, vor allem hinsichtlich des Regionalprinzips und der
Spezialbibliotheken.
Gemäß den IFLA-Empfehlungen ("Der Internationale
Leihverkehr: Prinzipien und Richtlinien zur Durchführung (1978), vorgelegt
von der IFLA-Sektion für Leihverkehr - Ständige Kommission".
Gedruckt und verbreitet als Beilage zum "Bibliotheksdienst", Heft 7,
Juli 1979. Hrsg. vom Deutschen Bibliotheksinstitut im Auftrag der Deutschen
Bibliothekskonferenz. Genehmigt vom IFLA-Office for International Lending (Text)
und vom Hochschulbibliothekszentrum - Zentralkataloge NW (autorisierte Übersetzung)
gelten für die Durchführung des Internationalen Leihverkehrs folgende
Richtlinien:
2. Teilnehmer. Im Internationalen Leihverkehr gelten alle
vollteilnahmeberechtigten Bibliotheken als Teilnehmer.
3. Bestellvorgang. Jede Bibliothek ist grundsätzlich verpflichtet, sich
vor der Absendung einer Bestellung ins Ausland davon zu überzeugen, daß
das gewünschte Werk im eigenen Land nicht vorhanden ist.
a) Es geschieht dies nach Ausnützung bibliographischer Hilfsmittel,
durch Anfrage (Einsatz der Möglichkeiten der Telekommunikation) oder
Bestellung (Einsatz der Möglichkeiten der Telekommunikation oder Schein) an
den großen Bibliotheken, auf jeden Fall an der Österreichischen
Nationalbibliothek und UB Wien sowie den thematisch in Frage kommenden
Bibliotheken.
b) Bei Werken, die im Inland zwar vorhanden, aber vorübergehend nicht
verfügbar sind, soll von einer Bestellung im Ausland Abstand genommen
werden. In diesem Fall sind Vormerkungen möglich.
c) Die Bestellung erfolgt auf den von der IFLA genehmigten internationalen
Bestellformularen.
Anmerkung: Beim Ausfüllen des IFLA-Scheins ist ÖFLO 1996 zu
beachten.
4. Portospesen. Die anfallenden Portospesen sind von der entlehnenden
Bibliothek zu tragen. Die dem Verleiher entstehenden Ausgaben sind diesem auf
Wunsch in Form von Internationalen Antwortscheinen (Coupons responsè
internationale) zu ersetzen. Die Anzahl der verlangten Coupons wird auf dem der
Büchersendung beiliegenden Begleitschreiben vermerkt. Zwischen einzelnen
Bibliotheken kann ein Übereinkommen getroffen werden, auf gegenseitige
Verrechnung zu verzichten.
5. Gebühr. Bei Bestellungen im Internationalen Leihverkehr wird vom
Leser ein Kostenbeitrag in der Höhe der dreifachen Gebühr für
einen Internationalen Antwortschein verlangt, ebenso für eine Bestellung,
die durch nicht verrechnete Kopien erledigt wird. Im Falle der Verrechnung der
Kopien durch die liefernde Bibliothek ist dieser Kostenbeitrag vom Leser zusätzlich
zu erlegen.
Anmerkung: Auf Wunsch kann dem Leser im allgemeinen nach Möglichkeit
eine unverbindliche Kosteninformation erteilt werden.
Fernleih-Links
Fernleihseiten österreichischer Bibliotheken: